Kosten
Geld und Wert
Geld und Wert: Das erste Aufeinandertreffen – außergerichtliche Vertretung
Für Verbraucher sind die Gebühren für eine Erstberatung auf 190 Euro und für eine weitergehende Beratung auf 250 Euro, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, begrenzt. Eine Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Anwalt beispielsweise die Gegenseite anschreibt oder anruft. Damit entstünde eine so genannte Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach Gegenstandswert vorgegeben ist. Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch die Auslagenpauschale, die höchstens 25 Euro beträgt und die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent, hinzu. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Sind Sie Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung können wir für Sie klären, ob Deckungsschutz besteht und kümmern uns um die Abrechnung.
Die Wahrnehmung Ihrer Rechte braucht heute nicht mehr aus finanziellen Gründen zu scheitern.
Für eine außergerichtliche anwaltliche Rechtsberatung und -vertretung wird nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) Beratungshilfe gewährt. Dies ist eine staatliche und auch von der Anwaltschaft getragene Sozialleistung für besonders einkommensschwache Rechtssuchende, denen keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit zur Verfügung steht. Der Berechtigungsschein für Beratungshilfe ist vor der ersten Beratung beim Amtsgericht des Wohnortes zu beantragen. Der Berechtigungshilfeschein für Beratungshilfe ist zum ersten Beratungsgespräch vorzulegen. Dem Rechtsanwalt ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 € pro Berechtigungshilfeschein zu zahlen.
Prozess und Kosten
Ein Rechtsstreit kostet Geld. Wer eine Klage erheben oder einen Antrag stellen will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen die Kosten für den Anwalt. Diese Kosten nennt man Prozesskosten, die auch einer Partei entstehen, die sich gegen eine Klage verteidigt. Gerne informieren wir Sie über die zu erwartenden Kosten Ihres Rechtsstreits.
Geld und Wert: Das erste Aufeinandertreffen – außergerichtliche Vertretung
Für Verbraucher sind die Gebühren für eine Erstberatung auf 190 Euro und für eine weitergehende Beratung auf 250 Euro, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, begrenzt.
Eine Beratungsgebühr entsteht nach dem RVG für den mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
Eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Anwalt beispielsweise die Gegenseite anschreibt oder anruft. Damit entstünde eine Geschäftsgebühr, für welche ein fester Rahmen nach Gegenstandswert vorgegeben ist. Zu den Gebühren für den Rechtsanwalt kommen noch die Auslagenpauschale, die höchstens 25 Euro beträgt und die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19 Prozent, hinzu. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen.
Sind Sie Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung können wir für Sie klären, ob Deckungsschutz besteht und kümmern uns um die Abrechnung. Die Wahrnehmung Ihrer Rechte braucht heute nicht mehr aus finanziellen Gründen zu scheitern.
Für eine außergerichtliche anwaltliche Rechtsberatung und -vertretung wird nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) Beratungshilfe gewährt. Dies ist eine staatliche und auch von der Anwaltschaft getragene Sozialleistung für besonders einkommensschwache Rechtssuchende, denen keine andere zumutbare Hilfemöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Berechtigungsschein für Beratungshilfe ist vor der ersten Beratung beim Amtsgericht des Wohnortes zu beantragen. Der Berechtigungshilfeschein für Beratungshilfe ist zum ersten Beratungsgespräch vorzulegen. Dem Rechtsanwalt ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 15,00 € pro Berechtigungshilfeschein zu zahlen.
Prozess und Kosten
Ein Rechtsstreit kostet Geld. Wer eine Klage erheben oder einen Antrag stellen will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Hinzu kommen die Kosten für den Anwalt. Diese Kosten nennt man Prozesskosten, die auch einer Partei entstehen, die sich gegen eine Klage verteidigt. Gerne informieren wir Sie über die zu erwartenden Kosten Ihres Rechtsstreits.
Kosten
Geld und Wert
Staat und Hilfe: Staatliche Unterstützung bei den Kosten durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
Wer erhält Prozesskostenhilfe?
Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat nach §114 ZPO, wer einen Prozess führen muss und die dafür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann und nach Einschätzung des Gerichts Aussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt. Sie kann ferner z. B. dann nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen müssen.
Was ist Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Verbessern sich die Verhältnisse der Partei wesentlich, kann sie vom Gericht auch noch nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren nach Prozessende zu Zahlungen herangezogen werden, unter Umständen bis zur vollen Höhe der Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung. Verschlechtern sich ihre Verhältnisse, ist eine Veränderung etwa festgesetzter Raten zugunsten der Partei möglich.
Welche Risiken sind zu beachten?
Die Prozesskostenhilfe schließt nicht jedes Kostenrisiko aus. Insbesondere erstreckt sie sich nicht auf die Kosten, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für ihre anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Schon für eine anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe entstehen Kosten. Diese muss die Partei begleichen, wenn ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entsprochen wird. Gleiches gilt für bereits entstandene und noch entstehende Gerichtskosten.
Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Für die Erklärung muss der vorliegende Vordruck benutzt werden. Lesen Sie den Vordruck sorgfältig durch und füllen Sie ihn sorgfältig und gewissenhaft aus.
Bitte fügen Sie die notwendigen Belege nach dem jeweils neuesten Stand bei, nummerieren Sie sie und tragen Sie die jeweilige Nummer in das dafür vorgesehene Kästchen am Rand des Vordrucks ein. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angaben auch zu ihrer Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können sogar eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Bei Bedarf finden Sie Ausfüllhinweise in unserem Downloadbereich. Auch die Mitarbeiterinnen in unserer Kanzlei helfen Ihnen gern beim Ausfüllen oder beantworten Ihnen die dabei entstehenden Fragen.